Berliner Parkplatzproblem gelöst?

Jeder weiß, dass bei 18 Punkten, Alkohol, harten Drogen und anderen schwerwiegenden Verkehrsverstößen die Fahrerlaubnis weg ist.
Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde rückt mit dieser Maßnahme nun auch Parksündern auf den Pelz. Zwar reicht es nicht, wenn einmal die Räder unzulässig auf den Gehweg stehen, wer es aber zu bunt treibt, muss auch mit der „letzten Konsequenz“ rechnen.
So ging es einem Unternehmer. Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – mit Sofortvollzug (d. h. Fahrerlaubnis und Führerschein waren sofort weg). Die Begründung des Mannes, dass er selbst „nur“ 42 Verstöße zu verantworten habe, alles andere seien seine Mitarbeiter gewesen, half ihm nichts. Auch sein Einwand, Parkverstöße seien doch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit, zog nicht. Und seine Rechtfertigung, er habe entweder keine Zeit oder kein Münzgeld gehabt um ordnungsgemäß zu parken, dürfte eher ein Licht auf seine innere Einstellung geworfen haben, als dass es Verständnis geweckt hätte.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 4 L 271.12 vom 10.09.2012) bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Zitat aus der Pressemitteilung: „Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn – wie hier – auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.“
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist; gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.