Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall trotz absoluter Fahruntüchtigkeit

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem einer der Beteiligten absolut fahruntüchtig ist, bedeutet dies keineswegs automatisch, dass dieser auf seinem Schaden (komplett) sitzen bleibt.

Bei einem Unfall im Straßenverkehr ist nach § 17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Haftungsabwägung durchzuführen. Dabei können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben. Dies gilt auch für die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit. Sie ist nur dann zu berücksichtigen, wenn positiv feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich oder zumindest mitursächlich gewesen ist.

Unser Mandant war gegen 14.00 Uhr in einen Unfall verwickelt. Eine um 16.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Zum Unfallzeitpunkt lag also absolute Fahruntüchtigkeit, die immer dann gegeben ist, wenn 1,1 Promille oder mehr vorgelegen haben, vor.

Ungeachtet dessen wurde der Schaden an dem von unserem Mandanten geführten Fahrzeug durch die Versicherung des Unfallgegners in voller Höhe erstattet. Es war nicht davon auszugehen, dass die Alkoholisierung für den Unfall ursächlich oder zumindest mitursächlich gewesen ist. Unser Mandant befand sich auf einer bevorrechtigten Straße. Der Unfallgegner fuhr unachtsam aus einem Grundstück auf die Straße auf, ohne den fließenden Verkehr hinreichend zu berücksichtigen. In dieser Konstellation ließ sich nicht feststellen, dass die Alkoholisierung sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt hatte.

Einen Freibrief stellt dies natürlich keinesfalls dar. Im Straßenverkehr sollte jeder beherzigen, unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht zu fahren.

Auch an der Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt und den daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen ändert die Frage der zivilrechtlichen Haftung natürlich nichts. Eine zu ahndende Trunkenheitsfahrt liegt so oder so vor, nur dass die Rechtsfolgen dann noch gravierender sind, wenn es zu einem Unfall gekommen ist – egal wer diesen verschuldet hat.

 

RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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