Vielfach ist zu beobachten, dass Fußgängerüberwege von Radfahrern in einer so nicht vorgesehenen Art und Weise benutzt werden. Häufig sind es gar Eltern, die mit kleinen Kindern gemeinsam als Radfahrer fahrenderweise Fußgängerüberwege überqueren.
Ganz offensichtlich ist hier die Rechtslage nicht bekannt.
Vorrang an Fußgängerüberwegen haben nach § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Fußgänger.
Es ist in der Rechtsprechung schon umstritten, ob derjenige, der mit einem Fuß auf dem Pedal rollend oder wie ein Rollerfahrer einen Fußgängerüberweg überquert, ebenfalls bevorrechtigt ist oder nicht. Dies wird unterschiedlich gesehen, mehrheitlich jedoch abgelehnt.
Einigkeit besteht indes insoweit, als dass derjenige, der einen Überweg als normaler Radfahrer benutzt, nicht bevorrechtigt ist. Kommt es im Zusammenhang mit einer derartigen Überquerung zu einem Unfallereignis, so führt dies regelmäßig zu einer erheblichen Mithaftung des Fahrradfahrers bzw., sollte dieser überraschend und nicht vorhersehbar auf den Fußgängerüberweg eingefahren sei, sogar zu dessen alleiniger Haftung.
Zuletzt hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 24. November 2010 nochmals festgehalten, dass ein Radfahrer, der ohne abzusteigen fahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich des § 26 StVO nicht umfasst wird. Der dortige Geschädigte blieb auf der Hälfte seines Schadens sitzen.
RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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