19.500 Euro für einen PKW. Ein stattlicher Preis. Und dann macht der beim Start Geräusche (er „nagelt“, wie es in der Branche heißt), dass alle Nachbarn aus dem Bett fallen. Vor Wut glühend fuhr der Käufer das Fahrzeug dem Verkäufer wieder auf den Hof. Das Ganze drei Mal. Der Verkäufer schraubte einigermaßen lustlos, denn seiner Meinung nach war alles in Ordnung. Das Fahrzeug startete so, wie ein Diesel nun mal startet. Der Käufer blieb unzufrieden und sagte nur „Rücktritt“. Er sprach inzwischen kurz und hart wie sein Fahrzeugmotor.
Der Verkäufer sagte leise „Zu blöd, um Diesel zu fahren“ und laut und schriftlich und genau so hart „Nein“.
Der Käuferanwalt drohte mit Gericht und weiterem Ungemach; der Verkäufer blieb bei der Ablehnung.
Das LG Coburg bekam den Fall auf den Tisch und ließ sich zunächst vom Käufer, der inzwischen „Kläger“ hieß, den Mangel beschreiben. Der Kläger/Käufer erklärte den Herren in schwarzer Robe als Erstes, dass er einen Dieselmotor habe, den man nicht vorglühen müsse. Die Richter – durchaus mit eigener Dieselerfahrung – verkniffen sich vorschnelle Bemerkungen. Sie schalteten einen Sachverständigen ein.
Der bestätigte, dass zwar nach dem Starten des Motors ein dieseltypisches Nageln zu vernehmen, jedoch nach wenigen Sekunden wieder verschwunden sei. Der Fahrer habe wohl den Dieselmotor bei kalter Witterung nicht vorgeglüht.
Nach dem Motto „was schert mich mein Geschwätz im letzten Termin“ schwenkte der Kläger nun um und gab jetzt den glühenden Verehrer der Vorglühung.
Da ging das Gericht aber nicht mehr mit. Es umschrieb das hässliche Wort Lüge: „da habe der Kläger wohl sein Aussageverhalten dem Sachverständigen angepasst“.
Da der Kläger störrisch blieb – wurde seine Klage kurzerhand abgewiesen.
In glühender Wut legte der Kläger beim OLG Bamberg Berufung gegen das Urteil ein. Dort traf er auf drei Richter die nicht nur die Akte gründlich gelesen, sondern selbst Diesel im Blut – pardon, in ihren PKW – hatten. Unter deren klaren Worte verglühte der Eifer des Klägers, der inzwischen Berufungskläger hieß. Er nahm seine Berufung zurück.
(LG Coburg 13 O 366/11 Urteil vom 25.11.2011 / OLG Bamberg 6 U 1/112, Beschlüsse vom 28.02.2012 und 03.04.2012)