Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.03.2012 (Az.: C-467/10) entschieden, dass die Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins in dem Heimatstaat des Betroffenen nicht verwehrt werden kann, weil diesem zuvor ein Führerschein aufgrund mangelnder Fahreignung verweigert worden sei. Die Anerkennung des Führerscheins kann allerdings von einem EU-Mitgliedsstaat verwehrt werden, soweit durch Informationen aus dem Ausstellerstaat feststeht, dass der Führerscheininhaber dort die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erbracht hat. Der EuGH führt aus, dass die gegenseitige Anerkennung der von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne Formalien besteht. Die EU-Mitgliedsstaaten können jedoch bei Zweifeln an angeblichen Wohnsitzen in Nachbarstaaten die Anerkennung des Führerscheins verweigern. Betroffene sollten sich insofern frühzeitig mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt abstimmen und sich bei Fragen zum Fahrerlaubnisrecht beraten lassen.