Keine Änderung bei der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine

Der EuGH stellt am 26.04.2012 mit der Rechtssache C-419/10 (Hofmann) erneut klar, dass Führerscheine der Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind ( wenn die Sperrfrist abgelaufen war und das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde).

Hat ein EU-Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, das nachzuprüfen. Die Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen obliegt dem Ausstellerstaat. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.

Das hat der EuGH nun inzwischen 11 x (oder noch öfter?) entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht fand diesbezüglich deutliche Worte gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsorgane (2 BvR 947/11 vom 22.09.2011).

Und warum musste das der EuGH nun Deutschland erneut ins Stammbuch schreiben?

Weil man hier teilweise davon ausging, dass die ab 19.01.2011 anzuwendenden Passagen der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126 die vorherige Rechtsprechung des EuGH (die noch auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 erging) Makulatur werden lässt.

„Das Aus für den Führerscheintourismus“ lautete die populistische Schlagzeile.

So zum Beispiel am 02.09.2011 das OVG Berlin/Brandenburg (OVG 1 S 4.11 und 1 S 190.10): „Einiges spricht dafür, dass ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermitteln, wenn die Fahrerlaubnis hier zuvor entzogen wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob … gegen das Wohnortprinzip verstoßen wurde.“

Auch in Bayern meinte man, dass sich der Wind drehen könnte. Aber der Bayerische VGH verkniff sich selbstherrliche Entscheidungen und legte wenigstens dem EuGH vor. Und der EuGH fand (wieder) klare Worte:

Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.

Diese Erwägungen sind in vollem Umfang auf das System übertragbar, das mit der Richtlinie 2006/126 geschaffen wurde, in der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine mit den gleichen Worten wie in der Richtlinie 91/439 bekräftigt worden ist

Dabei geht es niemanden – das sei einmal klargestellt – um lasche Anforderungen an den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Der EuGH setzt den Hebel aber beim Ausstellerstaat an – nicht bei der Anerkennung.

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