München/Berlin (DAV). Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einem Autorennen die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten und die Teilnehmer zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer riskanten Fahrweise verleitet werden, um zu gewinnen.
Das Landgericht München II entschied am 2. November 2011 (AZ: 10 O 1955/11), dass die „Rennklausel“ bei einem „Gleichmäßigkeitswettbewerb“ nicht gilt. Bei diesem Wettbewerb geht es darum, immer wieder die gleichen Rundenzeiten zu fahren. Es kommt nicht darauf an, besonders schnell zu sein, auch wenn man am Anfang beschleunigen und während des Wettbewerbs überholen muss. Im Falle eines Unfalls hat man bei einem solchen Wettbewerb Ansprüche gegenüber der KFZ-Versicherung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
In aller Regel hat ein Unfallopfer bei einem unverschuldeten Unfall umfangreiche Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung. Auch die Anwaltskosten werden im allgemeinen ersetzt. Ist nicht klar, ob es zu einer Aufteilung des Schadens kommt, ist ebenfalls anwaltlicher Rat gefragt. Tipps und Hinweise bei einem Unfall sowie eine Anwaltssuche findet man unter www.schadenfix.de.
Informationen: www.verkehrsrecht.de