a. Sachverhalt
Der Käufer erwarb durch Vertrag vom 25.05.2010 von einem Autohändler ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa (Erstzulassung 28.11.2007, ungefähre Laufleistung von 41.700 km) zum Preis von 7.900 €.
Nach Übergabe traten einige Mängel auf, welche der Käufer jedes Mal durch eine Werkstatt reparieren lies, ohne den Autohändler vorher zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Käufer forderte im Anschluss vom Autohändler die entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung. Weiterhin vertrat er die Auffassung, im Hinblick auf das Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den aufgetretenen Mangel, sei einen Nachbesserungsmöglichkeit durch den Autohändler nicht erforderlich gewesen. Der Autohändler hätte ihn über die Mangelfreiheit getäuscht. Auf unsere Empfehlung unternahm der Autohändler nichts. Der Käufer erhob daraufhin eine Zahlungsklage.
b. Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee
Die Klage wurde abgewiesen. Der Richter betonte, dass die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht erfüllt sind. Ein Käufer muss dem Autohändler zunächst den Mangel anzeigen. Erst wenn der Autohändler die Beseitigung eines Mangels verweigert oder die Mängelbeseitigung fehlschlägt (in der Regel 2 Versuche), kann der Käufer den Mangel beseitigen lassen und die Kosten dafür vom Autohändler verlangen.
In diesem Fall hat der Kläger dem Beklagten vor Durchführung der Reparatur keine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eingeräumt. Die Nacherfüllung ist vom Käufer durch ein Verlangen in Form einer einseitigen Willenserklärung (schriftlich oder mündlich) gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Eine solche Erklärung muss dem Verkäufer vor Durchführung der Reparaturarbeiten zugegangen sein. Allein der bloße Versuch den Verkäufer telefonisch zu erreichen oder ihn in seinem Gewerbebetrieb aufzusuchen, sind nicht geeignet ein solches Verlangen wirksam gegen über dem Beklagten geltend zu machen.
Auch eine fehlende Antwort auf ein Schreiben des Klägers stellt noch keine Unzumutbarkeit für den Kläger zum Setzen einer Nacherfüllungsfristen beim Auftreten neuer Mängel zu begründen. Für das vom Kläger behauptet arglistige Verhalten ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand dass sich an dem gebrauchten Fahrzeug überhaupt Mängel befinden können, ist jedenfalls nicht ausreichend. Arglist setzt die Kenntnis des Handelnden über die Unrichtigkeit seiner Angaben bzw. Fürmöglichhalten voraus.
c. unser Tipp
Treten Mängel nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so muss der Käufer Sie zunächst zur Nachbesserung
(mit Fristsetzung) auffordern. Lässt er das Fahrzeug auf eigene Veranlassung reparieren, ohne Ihnen die Möglichkeit zugeben den Mangel zu beheben, so kann der der Käufer keinen Schadensersatz oder sonstigen Ersatz gegen Sie geltend machen. Denn durch die Selbstvornahme verliert der Käufer sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihm sonst gesetzlich zugestanden hätten.
Wenn ein Käufer Sie zur Nacherfüllung auffordert, sollten Sie keine voreiligen Entscheidungen treffen. Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Schuhe. Es kommt oft auf viele kleine Details an. Ihr Ziel sollte sein, so professionell zu reagieren, dass Probleme erst gar nicht entstehen.