a. Sachverhalt
Mit Formularvertrag vom 12.06.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten das Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz C 200 T zu einem Preis von 10.950,00 €. Gemäß den im Computer vor Ausdruck vorgenommenen Eintragungen im Vertragsformular war das Fahrzeug erstmals am 23.07.2011 zugelassen worden, betrug der Tachometerstand 13.550 km und waren am „Stoßfänger vorn“ sowie an der Motorhaube „Kratzer – Nachlackierung“ vorhanden; als „Beruf“ des Klägers war „selbständig als Werkzeugmacher“ eingefügt. Anschließend beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederholt eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Die Parteien einigten sich schriftlich auf eine Reparatur des Fahrzeugs gegen Zahlung von 1.000,00 €, wobei der Kläger sämtliche ihm entstandenen Anwaltskosten selbst trage.
Schließlich unterzeichnete der Kläger am 01.11.2010 eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt:
„Vereinbarung zwischen Herrn … und Firma … erhält am heutigen Tage den gemäß Auftrag reparierten o.g. PKW zurück. (…) Das Fahrzeug wurde durch Herrn … in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen. Somit sind sämtliche Ansprüche an Firma …, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen. (…)“
Der Beklagte verweigerte anschließend eine weitere Reparatur, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat und Rückabwicklung forderte. Er erhob vor dem Landgericht Berlin eine entsprechende Klage.
b. Urteil des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Als Begründung führte es unter anderem aus, dass der Kläger zum einen als Unternehmer aufgetreten sei und er zum anderen aufgrund der Vereinbarung vom 01.11.2010 keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Händler habe.
c. unser Tipp
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