Ab 1. Juli 2012 müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen in Frankreich ein Alkoholtestset mitführen. Diese neue Regelung soll vor allem der Prävention dienen: Autofahrer sollen dazu gebracht werden, sich nach einem Alkoholgenuss selbst zu testen, bevor sie sich ans Steuer setzen.
Die gesetzliche Regelung (Décret n° 2012-284 du 28 février 2012 relatif à la possession obligatoire d’un éthylotest par le conducteur d’un véhicule terrestre à moteur; JORF n°0052 vom 1.3.2012, S. 3935, im Internet abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr ) sieht eine Mitführpflicht grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge vor. Von ihr sind lediglich die Fahrer von Kleinkrafträdern mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h ausgenommen.
Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem Alcolock-System (= Wegfahrsperre in Verbindung mit einem Gerät zur Atemalkoholbestimmung) ausgerüstet sind, sind
ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen.
Verwendet werden dürfen sowohl Einwegtests auf chemischer Basis als auch elektronische Atemalkoholmessgeräte. Wichtig ist bei Einwegstests, dass das Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen sein. Die Haltbarkeitszeiträume sind allerdings relativ kurz. Es ist daher ratsam, dass vor Fahrten nach Frankreich die Gültigkeit geprüft wird.
Beim Kauf der Geräte muss darauf geachtet werden, dass nur diejenigen Alkotests den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die gemäß den französischen Normen / Norme française (NF) zertifiziert sind. Atemalkoholtestsets auf chemischer Basis müssen die Referenznorm NF X 20-702 der französischen Normungsorganisation AFNOR erfüllen. Ein solcher Einwegtest (z. B. des französischen Marktführers Contralco, www.contralco.fr) besteht im Regelfall aus einer Plastiktüte, in die geblasen werden muss. Die Luft in der Tüte lässt man anschließend in ein Messröhrchen ab, auf dem anhand einer Verfärbung der Alkoholisierungsgrad abzulesen ist. Bei Verkehrskontrollen muss ein unbenutzter Einwegtest vorgezeigt werden.
Auch deutsche Kraftfahrer, die nach Frankreich einreisen, müssen in ihrem Fahrzeug ein solches Testset mitführen. Allerdings enthalten die gesetzlichen Regelungen keine Verpflichtung, den mitzuführenden Alkoholtest auch zu benutzen. Vielmehr wird lediglich an die Fahrer appelliert, nach Alkoholkonsum einen freiwilligen Test durchzuführen und bei einem positiven Ergebnis bzw. Fahruntüchtigkeit vom Fahren abzusehen. Bei einer Verkehrskontrolle muss immer ein unbenutztes Testset vorgezeigt werden. Es empfiehlt sich daher, immer mindestens zwei Einwegtestsets mitzuführen, damit im Falle einer Kontrolle immer ein unbenutztes vorgewiesen werden kann.
Der Verstoß gegen die Mitführungspflicht wird mit einem Bußgeld von 11 Euro geahndet, das an Ort und Stelle bezahlt werden muss. Darüber hinaus muss innerhalb von 5 Tagen ein unbenutztes Alkoholtestset bei der Polizei vorgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, ist ein Bußgeld von 90 Euro fällig.
Die französischen Vorschriften sehen eine Übergangsregelung insofern vor, dass Bußgelder erst ab dem 1. November 2012 verhängt werden sollen. Vorher erfolgt lediglich eine Ermahnung und ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung.
Zugelassene Einwegtests sind in Frankreich in Apotheken, Supermärkten,
und an Tankstellen zum Preis ca. 2 bis 5 Euro erhältlich.
Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass In Frankreich eine 0,5 Promillegrenze gilt, für Busfahrer gelten maximal 0,2 Promille. Das Fahren unter Alkoholeinfluss zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 bis 0,4 mg Atemalkoholgehalt wird mit einem Bußgeld von 90 bis 750 Euro geahndet. Bei einer BAK von über 0,8 Promille droht auch ohne alkoholbedingte Fahrfehler eine Geldstrafe bis zu 4.500 Euro oder Gefängnis bis zu zwei Jahren.
Quelle: ADAC