Die von der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen ist, oder ob sie in jedem Fall als Rechtsverfolgungskosten vollständig zu erstatten sind, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11 und VI ZR 259/11) dahingehend beantwortet worden, dass diese Kosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nur entsprechend dem Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt, so ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten die Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit sie erforderlich sind, um seinen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Muss der Geschädigte sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auf eine Haftungsquote begrenzt. Dies gilt auch für die Kosten des Sachverständigen. Nach den beiden Entscheidungen werden diese Kosten nur im Umfang der Quote ersetzt.