Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 08.11.2011 – Az: 1 S 5/11 entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Nach Ansicht des LG Kaiserslautern ergeben sich einzelfallbezogene Mängel nicht allein aus der Vorlage der Studie des Fraunhofers-Instituts. Auch durch die Vorlage diverser Internetangebote von Mietwagenfirmen gelingt es nicht, Mängel der Schwacke-Liste im konkreten Einzelfall aufzuzeigen, da sämtliche Internetbuchungen dieser Mietwagenfirma nur über Kreditkarte möglich sind. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Fahruntüchtigkeit des PKW erforderlichen Zustellkosten und für die Winterreifen.
http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p2.pdf
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