Der BGH hatte über einen Fall einer Eigenreparatur nach Verkehrsunfall zu entscheiden, bei welcher die vom Sachverständigen ermittelten brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert steuerneutral um 51 % überstiegen haben.
Der Sachverhalt in Kürze:
brutto Reparaturkosten € 3.254,02 €
Wiederbeschaffungswert 2.150,- €
Die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs wurde durch den Kläger selbst durchgeführt. Er verlangte Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (2.795,- €), hilfsweise die vom Sachverständigen ermittelten netto Reparaturkosten (2.734,47 €).
Die Entscheidung:
Der BGH erteilte dem Kläger eine Absage unter Hinweis auf seine Rechtsprechung seit 2005. Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungswert könne nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie in der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe.
Der BGH verwies zwar auf seine Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (VI ZR 231/09). Dort ging es um vom Sachverständigen geschätzte Reparaturkosten über der 130 %-Grenze, wobei dem Geschädigten unter Verwendung von Gebrauchtteilen gelungen war, eine fachgerechte und nach Vorgaben des Gutachtens durchgeführter Reparatur nachzuweisen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen.
Im zur Entscheidung stehenden Fall wich jedoch die durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ab, da konkret der hintere Querträger anstatt ausgetauscht nur instandgesetzt wurde, in der Stoßfängerverkleidung eine Delle verblieb und schließlich die Heckstoßfängerverkleidung nicht richtig angepasst wurde.
Quelle: BGH, Urteil vom 15.11.2011, AZ VI ZR 30/11
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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