Wer in einen Unfall mit einem Polizei-, Feuerwehr – oder Rettungswagen verwickelt ist, hat bei der Haftung schlechte Aussichten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 01.07.2011 (13 S 61/11).
Fahrzeuge mit Blaulicht haben Sonderrechte. Die Fahrer dieser Fahrzeuge dürfen darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer diese Sonderrechte beachten und ihnen freie Bahn schaffen. Bei einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug haftet daher der andere Verkehrsteilnehmer alleine.
Eine Autofahrerin wollte nach links abbiegen, hatte den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich entsprechend eingeordnet. Ein Notarztfahrzeug befuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die Straße in gleicher Richtung, näherte sich von hinten und wollte am Fahrzeug der Autofahrerin vorbeifahren. Im weiteren Verlauf setzte die Kraftfahrerin ihre Fahrt fort, es kam zum Zusammenstoß.
Das Amtsgericht hatte dem Fahrer des Notarztfahrzeuges noch eine Mitschuld eingeräumt, weshalb es von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Autofahrerin ausgegangen ist. Das LG hat dies anders gesehen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Autofahrerin alleine haftet. Dieses Ergebnis wird zunächst mit einem Verstoß gegen § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begründet, welche allen Verkehrsteilnehmern auf erlegt „sofort freie Bahn zu schaffen“. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet war, rechts heran zu fahren und gegebenenfalls anzuhalten, um den Notarztwagen nicht zu behindern. Hinzukommt ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht.
Eine Mithaftung des Fahrers des Notarztfahrzeuges scheidet aus. Dieser hat insbesondere nicht gegen das Verbot bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verstoßen. Zwar lag eine solche vor, der Notarztwagen war jedoch im Hinblick auf § 35 Abs. 5a STVO von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, da im vorliegenden Fall höchste Eile geboten war. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn er nach den Umständen des Falles davon ausgehen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt hat. Angesichts der konkreten Umstände lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor.
Ulrich Sefrin Rechtsanwalt, Euskirchen
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