Stellt der Gebrauchtwagenhändler Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur fest, hat er den Käufer ungefragt aufzuklären (KG 8 U 42/10 vom 01.09.2011).
Wird das Fahrzeug vom Händler als „sehr gepflegt“ beworben, wird die Angabe „reparierter Unfallschaden“ als Beschaffenheitsangabe regelmäßig dahingehend zu verstehen sein, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Andernfalls kann ggf. von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden.
Das Kammergericht hatte über einen Händlerverkauf zu entscheiden. Es stellte bezüglich der Pflicht zur Information über unsachgemäße Reparaturen daher auf die dem Händler obliegende Untersuchungspflicht ab. Wenn der Händler dabei (oder aus anderen Kenntnisquellen) Hinweise auf Vorschäden oder unsachgemäße Reparaturen (Stichwort: Spaltmaße, Lackschichtdicke) gewinnt, hat er die einem Käufer (ungefragt!) zu übermitteln.
Die Mitteilungspflicht dürfte jedoch ebenso (erst recht) den Privatverkäufer treffen, der seinen eigenen Unfallschaden mit Hammer, Lack und Spachtelmasse „repariert“ hat.
Eine unsachgemäße Reparatur ist also ebenso offenbarungspflichtig, wie ein früherer Unfall.