Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 U 6/11) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
An einem sonnigen Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am äußersten Fahrbahnrand. Nach seiner Aussage war ihm ein Auto entgegengekommen, sodass er zum Fahrbahnrand hin ausweichen musste. So geriet er in das Schlagloch, schlingerte und stürzte. Wegen seiner Verletzungen – Rippenbrüche und ein Schlüsselbeinbruch – klagte er gegen den zuständigen Kreis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben dürfe, so die Richter. Bei der Straße handele es sich um eine untergeordnete Nebenstraße. Sie sei mit großen Flickstellen im Teer und Unregelmäßigkeiten im Übergang von der Fahrbahn zum unbefestigten Rand insgesamt in einem schlechten Zustand. Fahrer von Zweirädern, die bei wechselnden Straßenbelägen und besonders an kurvigen Stellen erheblich sturzgefährdet seien, müssten hier besonders vorsichtig sein. Der Fahrer habe sich auf die Verhältnisse der Straße einzustellen und dabei gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigtem Rand mit Gefahren zu rechnen.