Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 01.06.2011 – Az: 335 C 2411/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen darf. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Der Sachverständige ist auch berechtigt, ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten geltend zu machen.
Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihm eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Er ist auch nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen
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