das hat jetzt das OLG Karlsruhe am 08.08.2011 entschieden. Der Berufung lag ein Fall zugrunde, bei welchem bereits 90 Tage á € 50,- Nutzungsausfall vorprozessual gezahlt wurden und das LG restlichen Nutzungsausfall in Höhe von € 1.850,- (der Kläger beanspruchte weitere € 4.210,00) zugesprochen hatte.
Ausweislich der Leitsätze ist eine zeitliche Verlängerung für den Nutzungsausfall dann möglich, wenn dem Unfallgeschädigte Gebrauchsvorteile durch schuldhaftes Schädigerverhalten (Verzug oder verzögerte Schadenregulierung durch eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer) für längere Zeit entgehen.
Aber:
Die Schadenminderungspflicht gebiete dem Geschädigten, den Schädiger bzw. den regulierenden Haftpflichtversicherer auf einen drohenden höheren Schaden hinzuweisen.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall sah das OLG jedoch 90 Tage Nutzungsausfall als ausreichend an, da der Geschädigte nach Auffassung des OLG gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da er nach der Schadenmeldung vom 16.04.10 erstmals mit Schreiben vom 23.06.10 mitgeteilt habe, dass er aufgrund seiner finaziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorfinanzierung der Reparatur nichjt in der Lage gewesen sei.
Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.08.2011, AZ 1 U 54/11
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Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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