OLG Frankfurt: Günstigere Reparaturmethode: Verweis auf „freie“ Fachwerkstatt zulässig

 

Nun hatte auch das OLG Frankfurt über einen Fall eines Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen einer Unfallregulierung zu entscheiden.

Der Orientierungssatz:

„Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“

Die Argumente des OLG in diesem Fall waren u.a.:

  • mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit (Entfernung zum Wohnsitz der Geschädigten gut 7 km)
  • keine Sonderkonditionen der betreffenden Werkstatt mit dem beklagten Haftpflichtversicherer; Stundensätze der Werkstatt jedermann zugänglich
  • Umstände, die eine Reparatur in der günstigeren Werkstatt als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen worden, noch ersichtlich
  • Reparaturmöglichkeit sei als gleichwertig anzusehen (z.B. durch Verwendung von Original-Ersatzteilen)
  • Vergabe der Lackiererarbeiten an Subunternehmer unproblematisch

 

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt vom 30.5.2011, AZ 1U 109/10; Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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