BGH überprüft Wirksamkeit einer Herstellergarantie beim Kfz-Kauf
Der Bundesgerichtshof hat am 06.07.2011 eine Entscheidung zur
Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004
erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte
Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten
Urkunde über eine „Saab-Protection“-Garantie in Anspruch. In den
formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„… 2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern
die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei
jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument
beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf
den nächsten Erwerber über.
…
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der
zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie.
…
6. Garantievoraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem
Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen
Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung
von Saab Originalteilen gewartet worden sein.
-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt
sein.
Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung
vorzulegen.“
In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug
jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu
unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580
km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger
vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der
Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion
nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen
Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht
rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.
Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den
Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die
im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts
gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen
Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig
gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung
zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür
entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von
Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen
unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls
für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene
Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*
unwirksam.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer
Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung
eines Entgelts gewährt wurde.
Urteil BGH vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10
AG Rüsselsheim, Urteil vom 12. März 2010 – 3 C 1537/09
LG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2010 – 7 S 60/10
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 120/2011 vom 06.07.2011
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)“
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Herzog
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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 2003 Fachanwalt für Strafrecht und seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist Gründer von Dr. Herzog Rechtsanwälte einer seit dem Jahr 2000 existierenden Anwaltskanzlei in Rosenheim. Dr. Herzog ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisiert und auch in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog ist bundesweit tätig und telefonisch unter 08031 / 409988-0 erreichbar.
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