Aufgrund einer wiederholt aufgetretenen Konstellationen bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach einem Gebrauchtwagenkauf soll auf die – jedenfalls außerhalb des seriösen Gebrauchtwagenhandels – hin und wieder anzutreffende Problematik des sogenannten Agenturgeschäfts vorliegend näher eingegangen werden.
Bei dem Agenturgeschäft handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Gestaltungsform, bei der der unmittelbar auftretende Gebrauchtwagenhändler lediglich als Vermittler eines Privatverkäufers beim Weiterverkauf des Fahrzeugs tätig wird.
Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 175/04 bestünden auch für einen Händler legitime Gründe, Gebrauchtfahrzeuge nicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf lediglich zu vermitteln. Ein Missbrauch dieser Gestaltungsform in Form eines unzulässigen Umgehungsgeschäfts sei daher erst dann anzunehmen, wenn versucht werde, dass wirtschaftliche Risiko auf den dahinter stehenden Privatverkäufer zu verlagern.
Für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos ist es dabei jedoch unerheblich, dass das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug auf dem Betriebsgelände des Händlers präsentiert wird, eine Finanzierung des Kaufpreises durch die Partnerbank vorgenommen und ggf. eine getrennte Garantievereinbarung mit einem Drittanbieter geschlossen wird.
Sollte trotz dieser als Zusatzleistungen des seriösen Handels bekannten Angebote der Kaufvertrag selbst mit einem Privatverkäufer geschlossen werden, kommen trotz der anderslautenden Bekundungen, man werde das Fahrzeug vor Übergabe noch warten, Gewährleistungsansprüche gegen den Händler selbst nicht in Betracht.
Habe der Verbraucher nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht vom Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem Privatverkäufer gekauft, so sei aus der Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, dass Rechte und Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache diesem gegenüber geltend zu machen seien, so der BGH in den Urteilsgründen. Stelle sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen.
Dies wird ihm in aller Regel jedoch nicht gelingen.
Trotz des im Kaufvertrag eindeutig bezeichneten Privatverkäufers überrascht es wegen des vom Händler hinterlassenen Eindrucks regelmäßig den Käufer, dass jegliche Ansprüche gegen den Händler abgeschnitten sein sollen.
Gerade bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde sollte daher ein gesundes Misstrauen Primat des eigenen Handelns sein.