Unwirksamkeit von Obliegenheiten bei Altverträgen in Kaskoversicherungen

Trotz Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer können sich Versicherer aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Köln unter Umständen nicht auf diesen Umstand berufen. Was sind die Hintergründe?

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherer sind stets Obliegenheiten vertraglich geregelt die dem Versicherungsnehmer vorschreiben, wie er sich vor und nach einem Versicherungsfall zu verhalten hat. So auch in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Verletzt ein Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit ist der Versicherer zumindest teilweise von der Leistungspflicht befreit.

Durch die Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2009 hatten die Versicherungen die Möglichkeit, die AVB für Altverträge mit Wirkung zum 01.01.2009 zu ändern, soweit sie von den Vorschriften des neuen VVG abweichen. Hierbei hatten die Versicherungen aber besondere Vorgaben zu beachten, damit die neuen AVB auch tatsächlich wirksam werden konnten. So mussten die Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede die geänderten Versicherungsbedingungen spätestens 1 Monat vor dem 01.01.2009 mitteilen. Dabei musste insbesondere erkennbar werden, welche Klauseln ersetzt werden und welche Änderungen in den Klauseln vorgenommen werden. Ganz wichtig ist dabei, was die Versicherer aus Gründen der Einfachheit aber oft praktiziert haben, dass die bloße Zusendung des neuen Bedingungswerkes nicht ausreicht. Hat der Versicherer diese Vorgabe nicht oder nur unzureichend vorgenommen, stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Das Oberlandesgericht Köln und die Landgerichte Nürnberg –Fürth und Hamburg haben jüngst entschieden, dass die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung unwirksam wird, wenn die Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht haben. Das bedeutet, dass sich die Versicherer im Fall einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nicht auf eine, zumindest teilweise, Leistungsfreiheit berufen dürfen.

Wirft Ihnen ihr Versicherer eine Obliegenheitsverletzung vor ist daher dringend zu empfehlen, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen.

Autor:
Rechtsanwalt Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
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