Auch ein Taxi mit 200.000 Kilometern darf in Markenwerkstatt repariert werden

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schadenmelder

LG Saarbrücken
Urteil vom 8.4.2011
13 S 152/10

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Oktober 2010 – 120 C 426/09 (05) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 648,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Januar 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 67,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 4. Dezember 2008 in … ereignete und für den die Beklagte einstandspflichtig ist.

Im Zeitpunkt des Unfalls war das Taxi des Klägers seit rund zwei Jahren und acht Monaten zugelassen und wies eine Laufleistung von 200.705 km auf.

Auf der Grundlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen … , der die Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt … in Ansatz brachte, hat der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erstinstanzlich in der Sache Reparaturkosten von netto 7.720,50 EUR abzüglich akzeptierter Kürzung von 329,20 EUR und abzüglich hierauf gezahlter 6.197,69 EUR, eine Unkostenpauschale von 25,56 EUR abzüglich hierauf gezahlter 20,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.150,49 EUR abzüglich hierauf gezahlter 694,60 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Er hat behauptet, die in dem Privatgutachten ausgewiesenen Reparaturkosten einschließlich Ersatzteilzuschlag und Verbringungskosten seien zur Schadensbehebung erforderlich. Er hat die Auffassung vertreten, da sein Fahrzeug noch keine drei Jahre alt sei, müsse er sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.649,50 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.193,61 EUR seit 30. Januar 2009 und aus 455,89 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger könne die Reparatur für insgesamt 6.197,69 EUR günstiger bei der Firma … in … ausführen lassen. Einzelne in dem Privatgutachten ausgewiesene Reparaturschritte seien nicht erforderlich. Der von dem Sachverständigen … zugrunde gelegte Stundenverrechnungssatz sei überhöht.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 339,38 EUR und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 67,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt lägen nicht vor, da der Kläger das Fahrzeug in einer freien Werkstatt habe warten und reparieren lassen. Der erstattungsfähige Reparaturaufwand sei anhand der Stundensätze der von dem Kläger ausgewählten freien Werkstatt zu ermitteln. Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig, da sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht angefallen wären. Ferner sei eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR in Ansatz zu bringen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er beanstandet, das Erstgericht habe verkannt, dass der Kläger Abrechnung auf Gutachtensbasis begehrt. Fehlerhaft habe das Erstgericht keine Abrechnung nach den Stundensätzen einer markengebundenen Werkstatt vorgenommen, obwohl der Sachverständige … davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug bis zum Unfall unter Gewährleistungsgesichtspunkten ausschließlich bei einer Markenwerkstatt gewartet worden sei. Es sei unlogisch, die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt zugrunde zu legen, aber die Erstattung von Verbringungskosten mit der Begründung zu verweigern, diese fielen bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nicht an.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte, die dem Kläger unstreitig nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG zum Schadensersatz verpflichtet ist, den zur Herstellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag zu leisten hat. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923).

2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Kläger die zur Behebung der unfallbedingten Schäden erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.). Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier genügt, indem er sich zulässigerweise – wenigstens hilfsweise – das von dem Erstgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen … zu eigen gemacht hat. Dieser hat auf Weisung des Erstgerichts hin die notwendigen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Werkstatt ermittelt. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Geschädigte bereits vorprozessual ein Parteigutachten einholt oder das Gericht Sachverständigenbeweis über die Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhoben hat (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 18. Juni 2010 – 13 S 31/10).

c) Die Beklagte hat vorliegend auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gegen eine Schadensminderungspflicht des Klägers verstieße.

aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten – wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.). Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Beklagte den Kläger vorliegend nicht auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Firma … oder die Firma … vom Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Ebenso bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den von der Beklagten angegebenen Tarifen der Firma … , wie der Kläger behauptet und die Beklagte hätte widerlegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Beschluss der Kammer vom 06. Oktober 2010 – 13 S 84/10), um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten handelt.

Jedenfalls war dem Kläger eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar, da das am 7. April 2006 erstzugelassene Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre alt war. Ob und ggf. unter welchen Umständen auch bei solchen Fahrzeugen ausnahmsweise eine Reparatur in einer freien Werkstatt zumutbar sein kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls liegen hier – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – keine solchen besonderen Umstände vor. Der Grund für die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, liegt darin, dass im Falle einer Reparatur eines neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die für das Alter vergleichsweise hohe Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs keine Verweisung auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen kommt der Laufleistung jedenfalls bei Fahrzeugen, die wie hier das Taxi auf sehr hohe Laufleistungen ausgerichtet sind – worauf die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – eher untergeordnete Bedeutung zu. Ob das vorausgegangene Reparaturverhalten des Geschädigten überhaupt Einfluss auf sein Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da das Erstgericht zu Recht nicht hat feststellen können, dass der Kläger sein Fahrzeug bereits innerhalb der ersten drei Jahre außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert hätte.

3. Zu Recht hat das Erstgericht nur die Behebung der von dem Sachverständigen … als unfallbedingt ermittelten Schäden nach Maßgabe der von dem Sachverständigen als technisch gebotenen Reparaturweg als erforderlich angesehen. Der Sachverständige … , dem das Erstgericht insoweit gefolgt ist, hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen dargelegt, welche Beschädigungen dem hier gegenständlichen Schadensereignis zugeordnet werden können und inwiefern die Ansätze des Privatgutachtens … zu kürzen waren. Aus dem insoweit nur kursorischen Gutachten des Sachverständigen … ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Sachverständigen … unzutreffend sein könnte.

Danach sind insbesondere weder Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers noch Verbringungskosten in Ansatz zu bringen, da solche Kosten nach den unbeanstandeten Feststellungen des Sachverständigen … im Falle einer Reparatur in einer Markenwerkstatt – etwa der hiesigen Markenwerkstatt der Firma … – nicht angefallen wären.

4. Danach kann der Kläger Netto-Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 6.841,31 EUR abzüglich hierauf gezahlter 6.197,69 EUR, insgesamt 643,62 EUR verlangen.

Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger ferner in Übereinstimmung mit der ständigen, höchstrichterlich unbeanstandeten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Oktober 2010 – 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 – 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106), eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR abzüglich gezahlter 20,00 EUR, insgesamt 5,00 EUR zugesprochen.

Danach sind dem Kläger 648,62 EUR zuzusprechen. Hieraus kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

5. Im Ausgangspunkt, allerdings nicht in der Höhe zutreffend hat das Erstgericht auch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002 VVRVG als erstattungsfähig angesehen.

a) Dabei beanstandet die Berufung ohne Erfolg, dass das Erstgericht die Mietwagenkosten des Klägers von 2.521,17 EUR nicht dem Geschäftswert zugerechnet hat. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Vorbem. 2.3. Abs. 3 VVRVG für das Betreiben eines Geschäfts. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Dass der Klägervertreter die Mietwagenkosten für den Kläger geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch der vorgelegten Korrespondenz lässt sich ein solches Betreiben nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 enthält insofern lediglich die Ankündigung einer künftigen Geltendmachung, ohne bereits eine Zahlung oder Erklärung über die Anerkennung der Schadenstragungspflicht hinsichtlich der Mietwagenkosten zu verlangen. Auch den weiteren Schreiben des Klägervertreters lässt sich kein konkretes Verlangen hinsichtlich der Mietwagenkosten entnehmen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Reparaturkosten für den maßgeblichen Geschäftswert auch nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger sie tatsächlich beanspruchen kann. Danach beläuft sich der Geschäftswert auf 6.614,07 EUR (Reparaturkosten) + 688,70 EUR (Sachverständigenkosten) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale), insgesamt also auf 7.327,77 EUR.

c) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist vorliegend jedoch nur eine 1,3-Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Nach Nr. 2300 VVRVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte die Angemessenheit des gewählten Gebührensatzes erstinstanzlich nicht bestritten hat, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts unerheblich, da die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit eine vom Gericht zu treffende rechtliche Bewertung darstellt.

d) Zu Recht hat das Erstgericht die geltend gemachte Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VVRVG nicht zugesprochen, da der Kläger nach eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt war und ist.

e) Danach kann der Kläger vorliegend lediglich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1,3 x 412,00 EUR= 535,60 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG, insgesamt 555,00 EUR beanspruchen. Unter Berücksichtigung vorprozessual hierauf gezahlter 694,60 EUR steht dem Kläger jedenfalls kein höherer Anspruch als der erstinstanzlich titulierte auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten mehr zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).