Nicht selten verkaufen Unfallgeschädigte ihr Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall, weil sie meinen, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt oder aber sich in einem unfallgeschädigten und reparierten Fahrzeug nicht mehr sicher fühlen.
Das Landgericht Arnsberg hat bereits im März 2010 (5 S 114/09) entschieden, dass in dem Fall, in dem kein Totalschaden vorliegt und der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, dessen Kaufpreis Mehrwertsteuer enthält, dann diese Mehrwertsteuer von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung bis zur Höhe der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten an den Geschädigten gezahlt werden muss.
Die gegnerische Haftpflicht-Versicherung hatte die Zahlung der Mehrwertsteuer abgelehnt mit der Begründung, mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens bestünde für den Geschädigten hinsichtlich der Schadensabrechnung kein Wahlrecht. Fiktive Abrechnung und konkrete Abrechnung hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten nicht kombiniert werden.
Das Landgericht Arnsberg hat jedoch ausdrücklich entschieden, dass die Kombination von fiktiver Abrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten und konkreter Abrechnung
hinsichtlich der Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung sehr wohl zulässig ist und der Haftpflicht-Versicherer hierdurch nicht benachteiligt wird.