Um ganz sicher zu gehen, sollte man sich einen Fall aus dem Jahre 2004 vor Augen führen. Der Chill-Out-Bereich einer Technoveranstaltung einem Mann zum Verhängnis wurde. Zwei Stunden Aufenthalt im Chill-Out – Bereich ohne aktiven Konsum, die im Raum Anwesende hätten dafür umso mehr gekifft. Als die Polizei den Mann aufgriff wurde eine THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum beim ihm festgestellt, woraufhin ihm sofort der Führerschein entzogen wurde.
Die Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Begründung: Es sei allgemein anerkannt, dass der Genuss von Cannabis die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Die erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis im Chill-Out-Bereich sei dem Antragsteller durchaus bewusst gewesen. Setze sich ein Fahrer trotz dieses Wissens ans Steuer, sei er wie ein aktiver Rauschgift-Konsument zu behandeln. Seine Fahrerlaubnis könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten oder eine einjährige Drogenabstinenz belegen kann, dass er zwischen Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeugs trennen kann.
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