EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips
EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!
Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.
Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.
Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.
Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.
Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.
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