BGH zur Verkehrsunfallflucht: Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

BGH zur Verkehrsunfallflucht: Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof hält hier fest an seiner Rechtsprechung schon vom 30. August 1978, 4 StR 682/77 bzw. BGHSt 28, 129, 131.

Auch eine Strafbarkeit nach § 142 II Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Der BGH schließt sich hier nach wie vor der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, NZV 2007, 368 an.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sieht weiterhin keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.

Die von der der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer des LG Itzehoe getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergaben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten – eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge – unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde. Noch enthielt das Urteil Ausführungen zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er später vom Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde.

Nach den Feststellungen blieb daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.

Der BGH erklärte hierzu erneut:

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

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