Unfall mit einem Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderrechten (Blaulichtfahrt)

In einem noch laufenden Verfahren hat das LG Essen entschieden, dass es in jedem Fall auf die konkrete Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeug unmittelbar vor dem Unfall ankommt. Es soll daher unabhängig von abweichenden Zeugenaussagen zunächst ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Den Fahrer des anderen PKW trifft in jedem Fall eine besondere Rückschaupflicht, wenn er das eingeschaltete Martinshorn bereits akustisch wahrgenommen hat.