Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 20.9.2010 (Az.: 12 U 216/09), online in der Entscheidungsdatenbank Rechtsprechung Berlin-Brandenburg, detailliert dargestellt, wie man sich als Radfahrer einem stehenden Fahrzeug zu nähern hat. Die Entscheidung ist ein schönes Beispiel dafür, wie detailliert die Rechtsprechung die gegenseitigen Pflichten und Rechte von Verkehrsteilnehmern mittlerweile verteilt.
Oder, um den Tipp gleich an den Anfang zu stellen – wie man am besten fährt: Mit der „Ochsen-Theorie“ (Begriff nicht vom Kammergericht). Laut Ochsen-Theorie gibt es genau einen Grund für auffälliges Verhalten im Straßenverkehr: Alles Ochsen. Jemand wird grundlos langsamer vor Ihnen? Dafür kann es viele gute Gründe geben. Gehen Sie besser davon aus, daß der Ochse gleich eine Vollbremsung hinlegt. Auf der Autobahn fällt Ihnen ein besonders sportlich beschleunigendes Auto auf? Wahrscheinlich verschwindet es gleich am Horizont. Gehen Sie besser davon aus, daß der Ochse am nächsten LKW hängenbleibt und Ihnen wieder ins Gehege kommt. Auf dem Gehweg läuft einer mit einem Bierkasten auf der Schulter? Das kann alles mögliche bedeuten. Gehen Sie besser davon aus, daß der Ochse vor der Straßenüberquerung bestimmt nicht nach rechts und links gucken wird.
Der Fall des Kammergerichts: Sie nähern sich als Radfahrer einem Fahrzeug, das ohne erkennbaren Grund auf der Straße steht und rechts neben dem Fahrzeug sind noch anderthalb Meter Platz bis zu schräg parkenden Autos am Fahrbahnrand? Wer weiß, warum das Fahrzeug hält. Nach der Ochsen-Theorie ist Ihnen nun aber sofort klar, daß da gleich eine Tür aufgeht oder ein Wendemanöver kommt. So sah es auch das Kammergericht, aber es drückt sich natürlich etwas gewählter aus:
„Grundsätzlich muss gemäß § 2 Abs. 2 StVO an einem Hindernis (§ 6 StVO) rechts vorbeigefahren werden; dies gilt aber nur dann, wenn dies wegen des einzuhaltenden seitlichen Sicherheitsabstands vertretbar ist.
Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht.
Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.“
Zu den Feinheiten der Ochsen-Theorie: Solange andere Verkehrsteilnehmer sich unauffällig verhalten, brauchen Sie ihnen keinen Ochsen zu unterstellen. Wenn Sie nach einem auffälligen Verhalten erkennen, was ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhat, können Sie die Ochsen-Vermutung revidieren. Dann noch Details vom Kammergericht:
Das unachtsame Öffnen einer Beifahrertür verstößt gegen § 14 Abs. 1 StVO. Das Vorbeifahren an einem nicht verkehrsbedingt, sondern aus anderen Gründen haltenden Fahrzeug ist kein Überholen, § 5 StVO, sondern ein Vorbeifahren, man muß rechts an Hindernissen vorbeifahren, § 2 Abs. 2 StVO, wenn man nicht die besonderen Pflichten eines Links-Vorbeifahrers, § 6 StVO, übernehmen möchte. Rechts darf man nur vorbeifahren, wenn dies ohne Gefährdung anderer möglich ist, § 1 Abs. 2 StVO. Eine Gefährdung drängt sich auf, wenn ein Auto ohne erkennbaren Grund auf der Straße steht. Dazu das Gericht im Wortlaut:
„Aus den geschilderten Umständen ergibt sich, dass die Klägerin mit Insassen im Beklagtenfahrzeug rechnen musste, auch wenn sie in dem mitten auf der Straße haltenden Fahrzeug wegen des blendenden Lichts nicht zu sehen waren. Es ergibt sich ferner, dass die Klägerin nicht wusste, wie sie sich im nächsten Moment verhalten würden. Denn die Klägerin konnte den Grund für das Halten des Kfz nicht erkennen. Es befand sich offenbar in einer Warteposition, weil ein verkehrsbedingter Grund für das Halten nicht zu erkennen war und mit dem Parken mitten auf der Straße ebenfalls nicht gerechnet werden konnte. Auch Anhaltspunkte für eine Fahrzeugpanne ergaben sich für die Klägerin nicht. Sie musste daher sowohl mit einem plötzlichen Fahrmanöver (etwa zum Einparken) als auch mit dem Aussteigen von Personen rechnen. Der nach Behauptung der Klägerin relativ große Abstand zu den rechts geparkten Fahrzeugen legte vor allen Dingen ein bevorstehendes Aussteigen nach rechts nahe, weil der Abstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen gerade deshalb so groß gewählt sein konnte, um das Öffnen der Türen zu erleichtern. Diese Unsicherheit über das weitere Verhalten der Fahrzeuginsassen verlangte von der Klägerin eine besonders große Vorsicht bei dem Vorbeifahren an dem Beklagtenfahrzeug und hätte daher einen besonders großen Sicherheitsabstand zu diesem erfordert.“
Das ist die Ochsen-Theorie – geschildert in der Nachbetrachtung eines Richters am Kammergericht. Die Radfahrerin hätte in der konkreten Situation nur für einen Gedanken Zeit gehabt: Alles Ochsen. Und Vorsicht wäre angesagt. So aber kam es zum Zusammenstoß mit der Beifahrertür und das Kammergericht hielt eine Mithaftung der Radfahrerin von 25 Prozent für angebracht.
Über den Autor: Rechtsanwalt Robert Leisner ist in der Spandauer Kanzlei Lohf Leisner für das Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht zuständig. Er bloggt auf rechtsanwalt-leisner.de. Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind oder sonst Ärger im Straßenverkehr haben: Scheuen Sie sich nicht, anzurufen: +49-30-33002988.