Der BGH hat mit Urteil vom 12.04.2011(VI ZR 300/09) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ob die erforderlichen Mietwagenkosten dem „ortsüblichen Normaltarif“ entsprechend kann von dem Tatrichter durch Tabellen geschätzt werden; sowohl die Schwacke Liste, wie auch der Frauenhofer Mietpreisspiegel sind hierzu geeignet. Die Tatsache das zwischen den beiden Listen erhebliche Preisdifferenzen bestehen ändert hieran nichts. In dem Fall blieb ein Unfallgeschädigter auf ca, 800 EUR Mietwagenkosten sitzen, da die gegnerische Versicherung lediglich Mietwagenkosten nach Frauenhofer erstattet hat. Das Landgericht hat die Abrechnung der Versicherung bestätigt; auf die Revision hin hat der BGH das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, da das Berufungsgericht die Notwendigkeit von unfallbedingten Zuschlägen prüfen müsse. Für den Unfallgeschädigten bleibt daher das Risiko, dass die Mietwagenkosten nicht vollständig erstattet werden; die Beratung durch einen Verkehrsanwalt, der insbesondere die Spruchpraxis des, für den Unfall örtlich zuständigen Gerichts kennt,bleibt unerlässlich. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit eine“Schwacke/Frauenhofer“ Karte oder eine Liste nach Postleitzahlen auf schadenfix einzurichten; Urteile der Amtsgerichte und Landgerichte könnten dort hinterlegt werden. Eine Orientierung gibt auch die Urteilssammlung zu der Frage, die auf captain huk zu finden ist.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Heidelberg
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