Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einem Unfall der Geschädigte auch fiktiv, d.h. auf Gutachtenbasis abrechnen kann. Streitig sind jedoch hierbei immer wieder bestimmte Einzelpositionen. Hierzu gehören auch sog. Umbaukosten für Zubehörteile wie Radioanlagen etc. Eine Entscheidung des AG Lahnstein schließt sich nun der Rechtsprechung an, wonach Umbaukosten in jedem Fall auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen sind. Der Geschädigte werde durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein Ersatzfahrzeug in Ausstattungszustand zu versetzen wie vor dem Unfall. Gewinn erziele er hierdurch nicht. Dies gelte auch für Umbaukosten (1.800,00 €) einer beim Unfall nicht beschädigten Gasanlage. Es komme lediglich auf die sachverständigerseits festgestellte Fahrfähigkeit des Fahrzeugs ohne Gasanlage an, so das Amtsgericht.
Richtigerweise sind deshalb auch Umbaukosten für Gasanlagen in einem Schadensgutachten konkret auszuweisen und nicht im Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Hierauf sollte der Geschädigte in jedem Fall achten.
Urteil AG Lahnstein vom 09.02.2011; Az.: 24 C 384/10