Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen

Hannover/Berlin (DAV). Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes vor ihrer Einfahrt verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 17. November 2010 (AZ: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im Zuge der Neugestaltung einer Innenstadtstraße hatte die Stadt vor der Grundstückseinfahrt der Grundstückseigentümerin ein Beet mit einer dort hinein gepflanzten Linde angelegt. Die Frau forderte, das Beet zu entfernen, damit sie ungehindert ihre Hofeinfahrt nutzen könne.

Mit Erfolg. Ein Pflanzbeet unmittelbar vor der einzigen Zufahrt zu einem Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch, dass die Einfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde, so die Richter. Sie hätten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass jedoch genau dies der Fall sei. Ein mit seinem Fahrzeug vertrauter Berufskraftfahrer könne zwar die Einfahrt befahren. Zumindest aber die Ausfahrt sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren könne man nicht an dem Beet vorbeifahren. Diese Umstände gefährdeten außerdem den Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Fläche neben dem Beet, über die die Zufahrt möglich sei, häufig zugeparkt sei. Für Ortsfremde sei aufgrund der Bepflanzung kaum zu erkennen, dass sie dort nicht parken dürften. Das alles erschwere die Ein- und Ausfahrt erheblich. Auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte sei dies nicht gerechtfertigt.

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