Wahrscheinlich ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 herrschte zunächst unter den Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU – ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland Fahrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland eingetragen ist.
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen worden war (§ 28 IV Nr. FEV) oder eine ähnliche Maßnahme stattgefunden hat, kam es nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht an. Wer also mit einem Führerschein aus dem EU – Ausland unterwegs war, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, fuhr ohne die erforderliche Berechtigung, was dann einen Sperrvermerk im Führerschein zur Folge hatte sowie in der Regel ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVO) nach sich zog.
Dieser Rechtsansicht haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.06.2009 AZ: 2 B 255/09) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine noch nicht genügt, um auf eine Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland zu schließen.
Leitsatz des OVG Rheinland – Pfalz (Urt. v. 18.03.2010 AZ: 10 A 11244/09):
- „1. § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt.
- 2. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352).“
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits angedeutet, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine gerade nicht ausreichen dürfte und diese Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss v. 16.08.2010 AZ: 11 CE 10.262). Nach meiner Prognose wird der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage in vorgenanntem Sinne beantworten. Die vormals herrschende Meinung unter den Verwaltungsgerichten basierte schlicht und einfach darauf, dass der Europäische Gerichtshof noch nie über Fälle zu entscheiden hatte, in denen ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorlag. Ihm lagen immer Sachverhalte vor, in denen eine Entziehungs- oder ähnliche Maßnahme vorausgegangen war und zudem die nationalen Eignungstests (MPU) umgangen werden sollten.
Nach meiner Erfahrung haben sich die oben genannten Urteile weder bei den Fahrerlaubnisbehörden noch bei den Strafgerichten festgesetzt. Ist im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, wird noch immer ein Sperrvermerk eingetragen und ein Strafbefehl produziert. In Rheinland – Pfalz kursiert jedenfalls auch noch aktuell ein Rundschreiben des Landesbetriebs für Mobilität an die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden, nach welchem in solchen Fällen ein Sperrvermerk eingetragen werden soll. Aktuell befindet sich ein derartiger Fall bei mir in Bearbeitung und zwar mit allem pipapo (Umschreibungsantrag, Antrag auf Feststellung der Berechtigung, einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, Einspruch gegen den Strafbefehl). Schau mer mal, wie es ausgeht. Nach meiner Einschätzung gut … Ich werde darüber berichten.
Ganz allgemein lässt sich Folgendes konstatieren:
Die Rechtslage bezüglich der Anerkennung von EU – Fahrerlaubnissen ist ebenso kompliziert wie die anschließende Frage der Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Den Betroffenen bzw. Beschuldigten kann nur dringend ans Herz gelegt werden, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Nicht selten kann übrigens schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (z.B.: OLG Zweibrücken Bschluss v. 14.03.2006 AZ: 1 Ss 146/05).
Abschließend bitte ich höflich davon, von Anfragen der Art: „Ich habe keine Lust, die MPU zu machen, weil ich auch weiterhin lieber im Drogen- und Alkoholrausch kleine Kinder totfahren möchte, kann ich nicht den Führerschein in Polen machen“, abzusehen. Ich rate hiermit jedem ausdrücklich davon ab. Anfragen dieser Art werden von mir unbeantwortet bleiben. Wenden Sie sich mit solchen Anfragen bitte an den Ihnen sicherlich bekannten Anwalt Ihres Vertauens, der um die Ecke wohnt (man nennt ihn deshalb auch Winkeladvokat).
Außerdem ist durch die dritte Führerscheinrichtlinie meines Erachtens der Führerscheintourismus beendet. Wer nicht geeignet ist, Fahrzeuge zu führen und nicht geneigt ist, die MPU zu absolvieren, soll besser zu Fuß gehen.
Wenn Sie jedoch ein aktuelles Problem mit einem „Alt – Fall“ haben und jetzt bereits oder demnächst in der Tinte sitzen, insbesondere in der vorbezeichneten Art, stehe ich Ihnen für ein kostenloses Informationsgespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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