In der Terminsübersicht des BGH findet sich folgende Terminsankündigung:
Verhandlungstermin: 12. April 2011
VI ZR 300/09
AG Bad Hersfeld -Urteil vom 30. Dezember 2008 – 10 C 75/08
LG Fulda -Urteil vom 18. September 2009
Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, stellte unter Anwendung eines so genannten Einheitstarifs Mietwagenkosten in Höhe von 2832, 20 € in Rechnung. Unter Abzug einer Eigenersparnis verlangte sie von dem beklagten Haftpflichtversicherer 2757,32 €, erhielt jedoch lediglich 1999,20 € ersetzt.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben, wobei es für die Schätzung des zu ersetzenden Betrags (vgl. § 249 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO) von der so genannten Schwacke – Liste der Firma Eurotax Schwacke GmbH ausgegangen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte und zu ersetzende Betrag wurde vom Berufungsgericht nunmehr auf der Grundlage einer Studie des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ ermittelt. Die Schwacke – Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei die Frauenhofer – Studie vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Diese gibt dem VI. Zivilsenat die Möglichkeit, zu der bei den Instanzgerichten umstrittenen und in der Praxis häufig vorkommenden Frage Stellung zu nehmen, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf.
Insbesondere der letzte Satz lässt den Schluss zu, dass der BGH möglicherweise Stellung beziehen will, obwohl es bisher immer in das tatrichterliche Ermessen gestellt wurde, welche Schätzgrundlage zur Ermittlung des erforderlichenn Herstellungsaufwand heranzuziehen ist. Eine grundsätzliche Klärung wäre, insbesondere im Interesse der Geschädigten zu wünschen.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Heidelberg
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