Der BFH hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung von KFZ-Steuern erst endet, wenn das Kennzeichen entstempelt und die Außerbetriebsetzung des Autos in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wurde (BFH, Beschluss vom 20.12.2010 – II B 42/10).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kfz des Klägers wurde wegen fehlenden Versicherungsschutzes im April 2007 zwangsentstempelt worden. Daraufhin beantragte der Kläger die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für das Jahr 2007. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Steuerpflicht ende erst mit der Stilllegung des Kfz. Hierfür sei neben der Entstempelung der Kennzeichen auch die Eintragung der Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung nötig.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Steuerpflicht für ein Fahrzeug richtet sich nach dessen Zulassung zum Verkehr. Letztere ist wiederum nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Zuteilung eines Kennzeichens sowie der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung abhängig. Folglich endet nach Auffassung der Richter die Steuerpflicht erst dann, wenn einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden.
Autofahren bleibt demnach ein teurer Spaß, auch wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Heidelberg