Früher wurde die Versicherung z. B. beim Vollkaskoschaden leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen war. Dieses sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetz abgeschafft, so dass nunmehr Quoten gebildet werden müssen. Zu einem durch Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers verursachten Unfall hat das Oberlandesgericht Hamm folgende Quote ermittelt.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Es wird auch vermutet, dass die Alkoholbeeinflussung den Unfall verursacht hat. Nur beim Nachweis einer ernsthaften und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, kann diese Vermutung entkräftet werden.
Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Hier muss die Versicherung aufgrund individueller Feststellungen die Fahruntüchtigkeit beweisen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Im entschiedenen Fall hat das Gericht bei Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille eine Kürzungsquote von 50 %angenommen. (OLG Hamm, Urteil v. 25.08.2010, Az. 20 U 74/10) – www.rechtsanwalt-koblenz.de
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