Liegen die Raparturkosten nach einem Unfall über 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, so kommt eigentlich nur eine Abrechung auf Totalschadenbasis in Betracht ( Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Auszahlungsbetrag). Gelingt es jedoch dem Gschädigten/Werkstatt die Reparatur sach- und fachgerecht und vollständig aber mit gebrauchten Ersatzteilen durchzuführen und wird so der Wiederbeschaffungswert nicht überschritten, können die vollen, tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt werden. Darüber hinaus kann auch die Nutzungsentschädigung für die Dauer der Reparatur geltend gemacht werden.
Am 14.12.2010 hat der BGH (VI ZR 231/09) genau diesen Fall entschieden. Bisher lag noch keine Entscheidung des BGH zu dieser Konstellation vor, wenngleich auf der Grundlage der bisherigen Argumentation der Versicherungen, die stets bemüht sind, eine günstigere Reparturmöglichkeit nachzuweisen, der Fall eigentlich vorhersehbar war. Der BGH beurteilt den Fall unter dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebots, welches bei dieser Fallgestaltung eben eingehalten wird.
Das Urteil stellt insofern ein „Spiegelbild“ zu der VW-Entscheidung dar, wonach sich der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen schadensmindernd an eine von der Versicherung nachgewiesene billigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss.
RA Peter Rindsfus, Hamburg
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Rechtsanwalt Peter Rindsfus ist spezialisiert auf das Autorecht, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit dem Auto zu tun haben, insbesondere Unfallrecht, Autokaufrecht, Fuhrparkrecht, Oldtimerrecht und natürlich Bußgeld- und Strafverfahren.