Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Schadenumfang unterfallen bei Haftungsquotierung nicht der Quote oder doch?

Das Amtsgericht Norden kam in seinem Urteil vom 28. Mai 2010 – Geschäftsnummer: 5 C 326/09 – zu dem Ergebnis, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht unter die Quote fallen dürfen. Ein Gutachten sei unabhängig von der Frage, in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen habe, immer in vollem Umfang erforderlich
Download: Urteil Amtsgericht Norden
Das LG Aurich hat durch Urteil vom 10.12.2010 – Geschäftsnummer: 1 S 137/10 – das Urteil des AG Norden insoweit abgeändert, als es entschieden hat, dass die Gutachtenkosten lediglich entsprechend der Mithaftungsquote zu erstatten sind. Jeder hat seinen Schaden zu tragen, soweit er ihn verursache hat. Auch die Beteiligung am Unfall ist ursächlich für die Entstehung der Gutachtenkosten.

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