Der Bundesgerichtshof hatte am 23. November 2010 (veröffentlicht am 25.1.2011) über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei welchem der Unfallgeschädigte
- das Fahrzeug in Eigenregie reparierte;
- fiktive Regulierung in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten begehrte;
- aber das Fahrzeug dann knapp vor Ablauf von sechs Monaten seit Schadentag verkaufte.
Der Haftpflichtversicherer erstattete ursprünglich lediglich den von ihm bemessenen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert aus Internet-Restwertbörse). Dem Restwertangebot aus der Internet Restwert- Börse erteilte der BGH im konkreten Fall eine Absage; dem Abrechnungsbegehren des Unfallgeschädigten aber auch.
Der Leitsatz des Urteils:
.a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wieder-beschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
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Quelle: Entscheidungsdatenbank des BGH im Internet; Urteil vom 23.11.2010; AZ VI ZR 35/10
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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