Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße
Aachen/Berlin (DAV). Anwohner können nicht bestimmen, wie die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen am 5. Januar 2011 (AZ: 6 L 539/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Die Antragsteller wollten im Eilverfahren die Stadt Schleiden verpflichten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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