Der BGH hatte am 14. Dezember 2010 (veröffentlicht am 13. Januar 2011) über einen Fall entschieden, bei welchem nach einem Verkehrsunfall vom Sachverständigen ein Totalschaden ermittelt wurde. Die vom Sachverständigen bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 3746,73 € brutto lagen bei einem Wiederbeschaffungswert von 2200 € und einem Restwert von 800 € über der 130 % Grenze.
Die Geschädigte hat das Fahrzeug zwar nach Vorgaben des Sachverständigengutachtens, jedoch unter Verwendung von Gebrauchtteilen für konkret angefallene 2139,70 € brutto reparieren lassen.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass
in einem Fall, bei welchem die geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen und es dem Geschädigten gelungen ist, eine den Vorgaben des Sachverständigengutachtens genügende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann.
Der Leitsatz:
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Quelle: Entscheidungsdatenbank des BGH im Internet; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09
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Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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