Schäden durch Dachlawinen

Das Urteil fällt pünktlich zum Winterwetter: Für Eickel Scheidenberger30.6.10013 können Hauseigentümer in die Mithaftung genommen werden. Sie müssen beispielsweise Parkplätze zwar nicht sperren, aber zumindest mit Warnhinweisen versehen. Das befand das Landgericht Detmold in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung (Az.: 10 S 121/10, 10 S 135/10). Im Februar 2010 war eine Masse aus Schnee und Eis auf einen Stellplatz eines Mietshauses gerutscht und hatte bei dem Auto eines Mieters Motorhaube und Kotflügel verbeult. Jedoch sprach das Gericht dem Kläger nur die Hälfte der geforderten rund 2500 Euro zu. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, hieß es.

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