Nicht wenige Haftpflichtversicherer versuchen, ihre Zahlungspflichten dadurch zu minimieren, dass sie dem Geschädigten suggerieren, er müsse sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, die der Haftpflichtversicherung Sonderkonditionen bietet. Diesem Ansinnen hat das Amtsgericht Ansbach einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es verweist dabei auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), der ausführt, aus dem Erfordernis des Vergleiches mit Marktpreisen folge, dass der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss (AG Ansbach vom 16.12.2010 -4 C 443/10).
Über den Autor:
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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