Eine Verkehrskontrolle sollte man nicht missachten. Schon gar nicht, wenn man alkoholisiert ist. Doch wie hart darf die Bestrafung sein? Ist der Vorwurf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR und eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit erneuter Erteilung nach 8 Monaten nicht zu hart? Dies hatte das OLG Köln zu entscheiden.
Der Angeklagte fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit um 2 Uhr nachts an der Kontrollstelle vorbei und missachtete die Einweisungszeichen der Polizei. Später wurde eine Alkoholisierung von 0,67 Promille festgestellt. Bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille, relativer Fahruntüchtigkeit, kommt es entscheidend auf die Frage der sog. „Ausfallerscheinungen“ an. Das Gericht musste entscheiden, ob das Missachten der Verkehrskontrolle auf einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung beruht.
Das Amtsgericht hatte das Verhalten als Ausfallerscheinung bei relativer Fahruntüchtigkeit gewertet und den Angeklagten hart verurteilt. Der Autofahrer habe aufgrund seiner Alkoholisierung die Verkehrssituation nicht mehr vollständig überblickt und daher zu spät reagiert.
Dies sah das Oberlandesgericht (OLG) Köln anders. Es sagte, es sei nicht erwiesen, dass das Verhalten auf einer Ausfallerscheinung beruht. Das OLG sagte, es könne genauso gewesen sein, dass der Angeklagte die Kontrollstelle ganz bewusst umfahren wollte, um dadurch etwaigen Fragen und Tests der Polizeibeamten hinsichtlich einer Alkoholisierung zu entgehen. Weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte die aus der Kontrolle entstandene komplexe Verkehrssituation auch im nüchternen Zustand nicht hätte meistern können, gab es dem Angeklagten Recht.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 03.08.2010 (Az.: III – 1 RVs 142/10)