Der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr wird oft und gerne unterschätzt. Da kann der Streit um eine Parklücke beim Weihnachtseinkauf durchaus zu einer Verurteilung führen.
Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt vor wenn das Opfer mit der Gewalt eines Fahrzeuges durch verkehrswidriges Fahrweise mutwillig gezwungen wird, nicht so zu fahren wie es will und wie es die Verkehrslage zulässt (KG in DAR 1969,81). Beispiele für Nötigungshandlungen im Straßenverkehr -auch auf dem Parkplatz:
Nachfolgend werden einige klassische und leider oft wiederkehrende “ Verkehrsmanöver“ dargestellt, welche den Straftatbestand der Nötigung erfüllen können:
- Drängeln: Die Gewaltausübung erfolgt durch wesentliche Verkürzung des Sicherheitsabstandes. Hier kommt es natürlich auf die gefahrene Geschwindigkeit, den Abstand, die Länge der betreffenden Strecke und die Dauer des Auffahrens an. Nicht als Nötigung bestraft wird die maßvolle Betätigung der Lichthupe zur Anzeige der Überholabsicht (BayOblG VRS 62, 218)
- grundloses Ausbremsen bis zum Stillstand
- Blockieren der Überholspur: Allein das Blockieren der Überholspur durch ständiges Linksfahren kann eine Nötigung darstellen (BayOblG VRS 70, 441)
- Parklückenfälle: Zufahrt auf eine Person, die mit ihrem Körper eine Parklücke “ freihält“. Auch der so genannte “ Kampf um die Parklücke“ zweier Fahrzeuge kann eine Nötigung darstellen. Schließlich kann sich auch jemand, der die Parklücke mit seiner Person durch Versperren „reserviert“ der Nötigung strafbar machen.
Die Nötigung wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch kann die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Bei Verurteilung drohen fünf Punkte in Flensburg, welche fünf Jahre auf dem Konto bleiben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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