Die Situation ist uns allen bekannt: nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte schnell wieder mobil werden. Hierzu braucht er eine zügige Leistung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die aber meistens auf sich warten lässt. Wie lange darf sich eine Haftpflichtversicherung Zeit lassen? Dieser Entscheidung haben sich in jüngster Zeit die OLG Stuttgart und München gewidmet.
Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass die Praxis der Schadensregulierung nicht von starren Grenzen ausgeht, sondern von der individuellen Gestaltung abhängt, welche Regulierungsfrist angemessen ist. Regelmäßig sei, so der zuständige 3. Zivilsenat, auch bei einfach gelagerten Sachverhalten, die keine umfangreichen Recherchen erfordern, ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen ab der konkreten Schadensbezifferung angemessen ( DAR 2010, 387; 2010, 478). Das OLG München hingegen vertritt die Auffassung, dass eine Prüffrist von maximal 4 Wochen ausreichend ist (DAR 2010, 644). Kürzere Zeiten sind offenbar den OLG Saarbrücken (MDR 2007, 1190) und Düsseldorf (DAR 2008, 197) ausreichend mit 2 bzw. 3 Wochen ausreichend. Man sieht: auch die Geduld eines Geschädigten muss nicht ewig währen!
Über den Autor:
Rechtsanwalt Martin Ellinger
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstips und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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