Wer bei rotem Lichtzeichen eine Ampel überfährt und dabei einen Unfall verursacht, haftet regelmäßig allein und zudem droht ihm auch noch ein Fahrverbot. Doch das muss nicht immer gelten. Denn es sind auch Konstellationen denkbar, bei denen sich ein Verschulden des Unfallgegners auswirkt. Dies gilt zum Beispiel für den Fall der gerade in Städten häufiger festzustellenden Verkehrssituation, dass einer nicht beampelten Kreuzung eine mit Lichtzeichen versehene Fußgängerfurt vorgeschalten ist, die zugleich den Querverkehr der Nebenstraße schützt. Derjenige, der aus der Nebenstraße kommend, beabsichtigt, die Hauptstraße zu überqueren, muss auch dann mit Verkehr auf der Hauptstraße rechnen, wenn die über die Hauptstraße befindliche Fußgängerampel für den Verkehr auf der Hauptstraße Rotlicht anzeigt. So hat ganz aktuell am 10.11.2010 das Oberlandesgericht Dresden zu AZ 7 U 546/09 entschieden, dass der Bevorrechtigte sein Vorfahrtsrecht auch bei einem Rotlichtverstoß gegenüber den Wartepflichtigen Verkehr nicht verliert. Auch in einer solchen Verkehrssituation muss der Wartepflichtige grds. mit einem Rotlichtverstoß des herannahenden Verkehrs rechnen. Im Ergebnis konnte der den Rotlichtverstoß begehende Vorfahrtsberechtigte zumindest ein Drittel seines Schadens ersetzt verlangen, obwohl die Lichtzeichenanlage der Fußgängerampel für ihn bereits über 3 Sekunden Rotlicht anzeigte. Wegen des gleichen Unfalles musste sich zudem der Senat für Ordnungswidrigkeiten des OLG Dresden befassen. Begeht ein Fahrzeugführer einen Rotlichtverstoß und kommt es wegen diesen zu einem Unfall, ist im Regelfall ein Fahrverbot anzuordnen. Vorliegend hat das OLG Dresden jedoch unter dem Aktenzeichen Ss Owi 232/09 entschieden, dass sich auch der Wartepflichtige verkehrswidrig verhalten hat und hierdurch mitursächlich den Unfall verursacht hat. Darum hat das Oberlandesgericht nicht nur die Regelgeldbuße von zum Unfallzeitpunkt geltenden 125,00EUR auf 85,00EUR ermäßigt, sondern auch vom Fahrverbot abgesehen und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Es lohnt sich also auch nach einem Rotlichtverstoß einen spezialisierten Verkehrsrechtler aufzusuchen, die Lage muss nicht hoffnungslos sein.
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