Wurde ein Eintrag über eine Fahrt unter Alkoholeinfluss im Verkehrszentralregister gelöscht, so darf dieser grundsätzlich nicht mehr zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit herangezogen werden.
Der Kläger war im Januar 2007 dabei erwischt worden, als er unter Alkoholeinfluss Auto fuhr. Die damalige Blutalkohol-Konzentration betrug 0,77 Promille. Bei diesem ersten Vorfall wurde ein Bußgeld gegen ihn verhängt und es erfolgte ein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Als der Kläger im Mai 2009 abermals ertappt wurde, dieses Mal mit 0,63 Promille, wurde ihm sofort die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) angeordnet. Der Vorwurf lautete: Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss.
Der Kläger fügte sich zunächst dem Beschluss und ließ sich auf die medizinisch psychologische Untersuchung ein. Dann kamen ihm aber Zweifel an der Verwertbarkeit des Ergebnisses. War doch die erste Fahrt unter Alkoholeinfluss bereits aus dem Verkehrszentralregister gelöscht worden.
Das OLG gab dem Kläger recht, der sich gegen die Verwertung der MPU wehrte. Berücksichtigt ein Gutachten eine Eintragung im Verkehrszentralregister, die bereits gelöscht wurde, so darf es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht verwendet werden, so die Richter. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nur kurz nach der Löschung erneut unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wurde.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 B 10545/10.OVG)
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