Keine Entziehung der Fahrererlaubnis nach verkehrspsychologischer Therapie (Urteil)

Dem Angeklagten war per Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen grober Straßenverkehrsgefährdung entzogen worden und es wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 14 Monaten verhängt. Da der  Angeklagte nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis freiwillig erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Therapie teilgenommen hatte, sah ihn das Gericht nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an und sah von einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist ab und verhängte stattdessen ein Fahrverbot von 2 Monaten. (Amtsgericht Bremen, Urteil v. 01.12.2009, Az.82 Cs 600 Js 50024/09 (455/09)) – www.rechtsanwalt-koblenz.de