Nach einem Urteil des OLG Celle vom 10. Dezember 2009 ist es beim Vorliegen von Mängeln an einem Pkw, der für den privaten Gebrauch gekauft worden ist, grundsätzlich Aufgabe des Verkäufers, das Fahrzeug zur Nachbesserung beim Käufer abzuholen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Bevor der Käufer bei einem Mangel an dem von ihm gekauften Fahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Fehler zu beseitigen, das Fahrzeug also in einen dem Kaufvertrag entsprechenden Zustand zu versetzen. Das OLG München hat in einem Urteil aus dem Jahr 2007 entschieden, dass der Käufer das Fahrzeug dazu zum Verkäufer oder zu einem von diesem benannten Reparaturbetrieb bringen muss. Dies sieht das OLG Celle nunmehr anders. Danach reicht es aus, dass der Käufer den Verkäufer auffordert, das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Termin zwecks Reparatur bei ihm abzuholen. Reagiert der Verkäufer darauf nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Was nach einem solchen Rücktritt zu erfolgen hat, soll in einem weiteren Beitrag dargestellt werden.
Über den Autor: Rechtsanwalt Stefan Kramp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Duisburg und berät zu allen Fragen des Verkehrsrechts, Unfallregulierung, Bußgeldbescheid, Autokauf, Gewährleistung. Rechtsanwalt Stefan Kramp ist Vertrauensanwalt des ACE in Duisburg.
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